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Ihr Bürger-Kontor Heiligenhafen e.V.
Unsere Satzung
Satzung Bürger-Kontor Heiligenhafen e.V., gegründet am 10.03.2022
Geändert am 28.11.2022
Präambel
1305 wurde Heiligenhafen durch den Grafen Gerhard II mit dem Lübschen Recht belehnt. Danach galten die Heiligenhafener als Bürger mit eigenem Recht. Die Stadtgeschichte gestaltet sich durch Kriege, Hochwasser und Feuer sehr vielfältig.
Heute ist die Stadt ein anerkanntes Heilbad und ausgerichtet auf Tourismus und Fischerei.
Die Stadt zu einem lebenswerten, lebendigen und vielfältigen Miteinander zu gestalten, trafen sich die im Gründungsprotokoll aufgeführten Personen.
§ 1 Name
1. Der Verein trägt den Namen Bürger-Kontor Heiligenhafen e.V. Er ist im Vereinsregister Lübeck einzutragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Heiligenhafen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
2. Die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.
3. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Inspiration der Bürger an verbesserungs-würdigen Orten innerhalb der Stadt, aktiv mitzuarbeiten.
Anlegen eines historischen Fotoarchivs in Verbindung mit einer Fotosafari zur Darstellung der neuzeitlichen Veränderung um den noch bestehenden historischen Stadtkerns Heiligenhafens zu wahren.
Denkmäler und geschützte Ensemble (nach Absprache mit den Eigentümern) zu erhalten, verschönern und zu pflegen.
Vergessene Plätze in Heiligenhafen suchen, sichtbar machen und auf die Zukunft vorzubereiten. (Treidelweg, Twieten)
Die Küsten durch regelmäßige Müllsammel- Aktionen reinigen, sammeln und verwirklichen von Ideen zur Verbesserung verantwortungsvollen Umgangs mit der Natur.
Unterstützen bei der Planung und Umsetzung eines Pfads der Sinne (Lehrpfad) auf dem Steinwarder in Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3. Dem Verein können fördernde Mitglieder beitreten. Sie unterstützen den Verein durch Spenden oder Sachmittel. Fördermitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt. Sie erhalten Informationen über das Vereinsleben und die Verwendung der Vereinsmittel.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtung des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied, mit 1. Wohnsitz im Kreis OH hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
6. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
7. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
8. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
b) dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederver-sammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen.
Mit der Bekanntgabe ruht das Recht des Mitglieds auf Nutzung der Einrichtung des Vereins.
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
§ 4 Beiträge
1. Mit Ausnahme der Fördermitglieder ist jedes Mitglied zur Errichtung des Jahresbeitrages verpflichtet.
2. Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird von der Mitgliederver -sammlung festgelegt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederver-sammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus den folgenden Personen:
a) der/dem 1.Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister
d) der/ dem Beisitzer
e) der/ dem Schriftführer
2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitglieder-
versammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung.
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
3. Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Vergütung gezahlt.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederver-sammlung in den Vorstand zu wählen.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
7. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderem Mitglied des Vorstands zu erstellen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder der Vorstands
e) die Entgegennahme des Jahresbericht und die Entlastung des
Vorstands
f) die Auflösung des Vereins
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seines Vertreters geleitet.
6. Stimmberechtigt sind alle aktiven und volljährigen Mitglieder des Vereins.
7. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über eine Satzungsänderung und die Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses bedürfen einer Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Dieses wird bei der Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung entschieden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist unverzüglich eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung beschließen kann.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Ergänzung
Außergewöhnlichen Mitgliedersitzung vom 28.11.2022
zur uneingeschränkten Anerkennung der Allgemeinnützigkeit, wurde heute, in Abstimmung mit dem Finanzamt der
§ 2 Zwecke des Vereins
textlich abgeändert und von allen Gründungsmitgliedern einstimmig genehmigt und unterzeichnet.
Hiermit protokolliert, Heiligenhafen, der 28.11.2022
Kathrin Geipel, 1. Vorsitzende